Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat am 1. Januar 2019 die bislang geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Das Verpackungsgesetz stellt höhere Anforderungen an Ressourceneffizienz, Verwertung und Wiederverwendbarkeit stellt, damit mehr Verpackungen recycelt werden. Die Lizenzentgelte dualer Systeme werden künftig stärker an ökologische Kriterien wie Recycling- und Sortiereigenschaften sowie den Einsatz von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen bei der Herstellung gekoppelt.

 

Mit den differenzierten Lizenzentgelten für besser recycelbare Verpackungen sollen Anreize für die Hersteller geschaffen werden, bei der Produktion von Verpackungen Materialien einzusetzen, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz stofflich verwertet werden können. Die materialspezifischen Verwertungsquoten werden ab 2019 und 2022 in zwei Stufen angehoben. Die dualen Systeme werden verpflichtet, höhere Anteile von Glas, Pappe, Papier, Eisenmetallen, Aluminium, Kunststoffen, Getränkekartonverpackungen und sonstigen Verbunden zur Vorbereitung der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

 

 

Das Verpackungsgesetz beinhaltet das Prinzip der Produktverantwortung des Herstellers. Das bedeutet dass derjenige, der in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, um ein Produkt zu schützen, zu vermarkten oder zu versenden, bereits im Vorfeld für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen Sorge tragen muss. Um eine höhere Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung herzustellen, ist die Zentrale Stelle das Verpackungsregister LUCID eingerichtet worden, bei der sich Hersteller registrieren müssen.

 

Für Kinobetreiber, die verpackte Produkte in Deutschland verkaufen, ist dies nicht von Belang, sofern der jeweilige Hersteller registriert ist und alle b2c-Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligt sind. Als Sonderfall gelten Serviceverpackungen wie z. B. befüllbare Trinkbecher und Popcorn-Tüten, die erst dort mit Ware befüllt werden, wo sie an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.

 

Die sogenannten Serviceverpackungen dürfen bereits mit der Systembeteiligung gekauft werden. Dabei sollten die Kinobetreiber darauf achten, dass sie von ihrem Vorvertreiber einen Beleg über die erfolgte Systembeteiligung erhalten. Dies kann z. B. auf der Rechnung oder dem Lieferschein vermerkt sein oder im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Der Vorvertreiber ist zur Abgabe einer solchen Bestätigung nach dem VerpackG verpflichtet. Ein Kinobetreiber, der entsprechende Serviceverpackungen mit Systembeteiligung gekauft hat, muss sich nicht registrieren.

 

Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen der Verpackung eine Vorab-Einschätzung abgeben, wo die Verpackung später als Abfall anfällt. Im Zweifelsfall kann die Zentrale Stelle auf Antrag darüber entscheiden, ob eine Verpackung als systembeteiligungspflichtig einzuordnen ist. Aufschluss darüber, welche Verpackungen als systembeteiligungspflichtig gelten, gibt ein Katalog, der fortlaufend aktualisiert wird. Dieser Katalog umfasst einen Leitfaden sowie 36 Produktgruppenblätter zu insgesamt 417 Produkten. In dem Produktgruppenblatt 02-040 Süßwaren, Knabberartikel sind beispielsweise Popcorn-Verpackungen, die in Kinos an private Endverbraucher abgegeben werden, als systembeteiligungspflichtig aufgeführt.

 

Sofern eine systembeteiligungspflichtige Verpackung nicht bei einem System angemeldet ist bzw. soweit zulässig – nicht alternativ an einer Branchenlösung beteiligt ist – darf sie nicht verkauft werden. Das Vertriebsverbot gilt sowohl den Hersteller als auch jeden nachfolgenden Händler. Kinobetreiber können anhand des öffentlich einsehbaren Registers überprüfen, ob das jeweilige Produkt in Deutschland verkauft werden darf. Bei einer Nicht-Registrierung oder beim Vertrieb von nicht ordnungsgemäß registrierten Waren, wozu bereits das Anbieten zählt, droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 100.000 Euro.